Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

1. Auftragserteilung

Ein Auftrag gilt dann als erteilt, wenn uns der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag vorliegt oder dem Mieter unsere Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Zeltverankerung

Je nach Statik des Zeltes ist es erforderlich, das Zelt mit bis zu 1 m langen Erdnägeln im Boden zu verankern. Sind im Bereich des Aufbauortes Versorgungsleitungen (Strom-, Wasser-, Abwasserleitungen usw.) vorhanden, muss der Mieter vor Baubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genauen Lagen und Tiefen der Leitungen zu ersehen sind. Das Gleiche gilt für Freileitungen.

Sollte vor Arbeitsbeginn ein entsprechender Erdleitungsplan bzw. Freileitungsplan nicht vorliegen und duldet der Mieter den Arbeitsbeginn, so haftet dieser für eingetretene Schadenfälle.

Bei Verbundsteinpflaster oder Teerdecken müssen evtl. Bohrungen vorgenommen werden, wobei z. B. Steine zerbrechen können. Beschädigungen und Wiederherstellung der Oberfläche gehen zu Lasten des Mieters.

3. Montage/Demontage und Richtmeistermontage (Helfer werden vom Mieter gestellt)

Für die Montage und Demontage hat der Mieter kostenlos die vereinbarten Hilfskräfte zu stellen und diese gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.

Hilfskräfte müssen mind. 16 Jahre alt sein.

Ebenfalls ist der Mieter dafür verantwortlich, dass alle Helfer arbeitsfähig und mit einer persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sind (Arbeitshandschuhe, Arbeitsschuhe mit Sicherheitskappe).

Der Auf- und Abbau darf nur in Anwesenheit des Richtmeisters durchgeführt werden.

Sollte durch unvorhersehbare Anlässe der Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee und Frost) der Auf- und Abbau nicht fristgerecht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.

Sollten die vereinbarten Helfer nicht zur Verfügung stehen, kann dies zu Mehrkosten führen.

Bei unserer Kalkulation gehen wir von einem ebenen Gelände aus. Evtl. auftretende Kosten für Unterbauten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Ist keine direkte Anfahrt zum Aufbauort des Zelts möglich, werden die zusätzlichen Transportkosten dem Mieter berechnet.

Übersteigt die Zeit für den Auf- und Abbau die kalkulierte Richtmeisterstunden, wird ein Aufpreis fällig.

Ein Fußbodenunterbau bis 15 cm ist inklusive.

4. Haftung des Mieters

Die Be- und Überwachung der Mietsache übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransportes.

Der Mieter sorgt für ein ebenes, waagrechtes und für die Zelte bebaubares Gelände. Die Zu- und Abfahrtswege müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein.

Die genaue Aufbaustelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen.

Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.

Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters.

Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden.

Die Zeltteile (PVC-Planen, Aluminiumteile, Fußboden) dürfen nicht beschriftet, mit Aufklebern oder mit Klebebändern, die nicht rückstandslos zu entfernen sind, verunreinigt werden. Kosten der Reinigung oder Ersatz werden gesondert in Rechnung gestellt.

Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen lassen oder dulden.

Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht.

Sollten sich Konstruktionsteile, wie Bedachung oder Bespannung lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, die H. Drescher GmbH & Co KG sofort zu benachrichtigen. Ohne die Hilfe vom Vermieter abzuwarten, ist der Mieter verpflichtet, durch Selbsthilfe jede drohende Gefahr abzuwenden, je nach Bedarf ist die Feuerwehr oder Polizei hinzuzuziehen.

Bei Sturm- und Unterwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm verpflichtete Nutzer der Zelte unverzüglich sämtliche Planen, Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelte notfalls von Personen zu räumen.

Die Notbeleuchtungen sind arbeitstäglich vom Mieter zu überprüfen.

Evtl. Schneelasten sind vom Zeltdach zu entfernen.

Das Grillen in den Zelten ist nicht erlaubt.

Bei abhanden gekommenen oder unbrauchbar gewordenen Teilen der Mietsache einschl. Zubehör haftet der Mieter in Höhe des jeweils erforderlichen Wiederbeschaffungspreises.

Untervermietung ist nicht gestattet.

Verschleißteile, wie z. B. Glühbirnen, die während der Mietzeit kaputt gehen, müssen vom Veranstalter selbst gewechselt werden.

Sollte der Vermieter durch Gründe höherer Gewalt, Brand, Unwetter o. ä. nicht in der Lage sein, seinen Vertragsverpflichtungen nachkommen, so kann der Vermieter für den entstandenen Schaden nicht haftbar gemacht werden.

5. Über- und Rückgabe

Die lt. Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe des Zeltes an den Mieter stattfindet. Das erforderliche Prüfbuch stellt H. Drescher GmbH & Co. KG zur Verfügung.

Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen.

Die Gebühren der Gebrauchsabnahme trägt der Mieter!

Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten.

Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.

6. Zahlung und Rücktritt

Der Rechnungsbetrag ist sofort, rein netto, fällig und ohne Abzug von Skonto, Porto, Spesen und dergleichen an die Fa. Horst Drescher GmbH & Co KG, Konto: Volksbank Darmstadt-Mainz eG, IBAN: DE 64 5519 0000 0248 6600 11, BIC: MVBMDE55, zu überweisen. Für den Fall, dass der Mieter von dem geschlossenen Vertrag zurücktritt oder das Zelt verkleinert oder einen kürzeren Mietzeitraum wünscht ist dennoch der festgesetzte Betrag zu erstatten.

7. Gerichtstand

Gerichtsstand für beide Teile ist Darmstadt.